{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040093_2004-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/A4DD83F459E27F04C1256F80002DE1E5_AA040093.pdf", "Checksum": "6941a45490560167f648deca87d68a2e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040093"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040093"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040093"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 21.12.2004 AA040093"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Entscheidbegründung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:41:58", "Checksum": "21d5738fdd0d351f4a626159c8292f3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040093\nRegeste:\nAnspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Entscheidbegründung\n\n• Vom Obergericht unbeachtet geblieben sei die vom Beschwerdeführer\naufgeworfene Frage, weshalb es die von Beat B. genehmigte Rechnungszusammenstellung der Beschwerdegegnerin in drei nicht\nübereinstimmenden Versionen gebe (BG act. 35a, 73/25 und 73/3). So\nsei der Vermerk „Bekannt für e suberi Büetz“ unterschiedlich platziert;\neinmal stehe „Von Herrn B. eingesehen und für richtig befunden“, das\nandere Mal fehle dieser Vermerk; ferner falle die unterschiedliche Adressierung auf.\n\n• Weiter bleibe vom Obergericht unbeachtet die detailliert vorgebrachte\nRüge des Beschwerdeführers, die Art der Rechnungsstellung der Beschwerdegegnerin widerspreche offensichtlich dem Werkvertrag. Beat B.\nhätte deshalb diese Rechnungsstellung niemals akzeptieren dürfen.\n\n• Weiter nicht nachgegangen sei das Obergericht den vom Beschwerdeführer gemachten und dokumentierten Hinweisen darauf, dass Beat B.\nentgegen seiner Behauptung Regierapporte vermutlich weder kontrolliert\nnoch visiert habe und dass es solche möglicherweise gar nicht gebe.\nTrotzdem habe er die Regierechnungen der Beschwerdegegnerin genehmigt.\n\n• Der Beschwerdeführer habe auch vorgebracht, dass es undenkbar sei,\ndass für alle sieben Häuser auf den Franken genau dieselben Regiearbeiten erforderlich gewesen sein sollen, nämlich Fr. 6'082.75. Auch damit\nhabe sich das Obergericht nicht befasst.\n- 5 -\n\nDie Befugnis eines Gesellschafters, so der Beschwerdeführer weiter, gemäss Art.\n543 Abs. 3 OR die Gesellschaft zu vertreten und damit den solidarisch haftenden\nMitgesellschafter zu verpflichten, sei das eine. Das habe das Obergericht bejaht.\nDas andere aber sei die Frage nach der vom Beschwerdeführer dargelegten Art\nund Weise der Vertretungshandlungen durch Beat B.. Das Können des Vertreters\nsei vom Dürfen losgelöst. Zum Können sei dem angefochtenen Urteil viel, zum\nDürfen nichts zu entnehmen, trotz entsprechender einlässlicher und dokumentierter Behauptungen und Rügen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen\nVerfahren (Beschwerdeschrift S. 9 f. Ziff. 15).\n\nb) Aus Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt\ndie Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE\n126 I 16 E. 2a/aa, 123 I 34 E. 2c, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft\nund in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen\nsich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben;\nes ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen\nBehauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es\ngenügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet\nund welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind\n(BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in\nder Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht\nauch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2).\n\nEs trifft zu, dass das Obergericht im angefochtenen Urteil nicht auf die einzelnen\nEinwände des Beschwerdeführers betreffend der Rechnungsstellung der Beschwerdegegnerin und die Genehmigung der Rechnung durch Beat B. eingeht.\n\nDas Obergericht hält fest, Beat B. habe bezeugt, dass er die handschriftlichen\nZahlen auf der Rechnung der Beschwerdegegnerin angebracht habe. Diese Zahlen bedeuteten eine Genehmigung der Rechnung. Die Meinung sei, dass dies im\nNamen des Baukonsortiums genehmigt worden sei. Er, Beat B., habe die Forderung im Namen des Baukonsortiums anerkannt (BG Prot. S. 37; angefochtenes\n- 6 -\n\nUrteil S. 51 unten Erw. IV/8d). Das Obergericht zitiert in der Folge die entsprechenden Erwägungen des Bezirksgerichts, welches dafür hält, wegen der Genehmigung sei das Quantitativ nicht im Detail nachzurechnen. Ob Beat B. die\nRechnungen nicht hätte genehmigen dürfen, wie dies der Beschwerdeführer geltend mache, sei im Rahmen der gesellschaftsinternen Auseinandersetzung zu\nklären. Insofern lege der Entscheid in keiner Weise fest, ob und in welchem Verhältnis die Gesellschafter die Bezahlung der klägerischen Forderung im internen\nVerhältnis letztendlich tragen müssten. Aus diesem Grund erübrige es sich, die\nForderung der Beschwerdegegnerin bzw. deren Arbeiten und Rechnungen Punkt\nfür Punkt zu spezifizieren, wie dies der Beschwerdeführer verlange (angefochtenes Urteil S. 2 Erw. IV/8e). Sodann gibt das Obergericht zusammenfassend die\nEinwände des Beschwerdeführers wieder, nämlich dass Beat B. nicht einseitig zu\nGunsten der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu dessen Nachteil von\nden berechtigten Einreden gegen eine unakzeptable Rechnungsstellung abhalten\nkönne und dass die Genehmigung einer objektiv erkennbar nicht genehmigungswürdigen Rechnungsstellung ausserhalb des Gesellschaftszwecks liege, was\nauch die Beschwerdegegnerin gewusst habe oder hätte wissen müssen, und\ndass die Beschwerdegegnerin sich nicht auf die Vollmacht von Beat B. berufen\nkönne, habe sie doch erkannt oder erkennen müssen, dass dieser die Vollmacht\nzwecks Genehmigung ihrer Rechnung zum Nachteil des Beschwerdeführers gebrauche (angefochtenes Urteil S. 52/53 Erw. IV/8f).\n\n"}