{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040093_2004-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/A4DD83F459E27F04C1256F80002DE1E5_AA040093.pdf", "Checksum": "6941a45490560167f648deca87d68a2e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040093"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040093"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040093"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 21.12.2004 AA040093"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Entscheidbegründung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:41:58", "Checksum": "21d5738fdd0d351f4a626159c8292f3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040093\nRegeste:\nAnspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Entscheidbegründung\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040093/U/cap\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Hans\nMichael Riemer, Dieter Zobl und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Jürg-Christian Hürlimann\n\nZirkulationsbeschluss vom 21. Dezember 2004\n\nin Sachen\n\nRené W,\n....,\nBeklagter, Appellant und Beschwerdeführer\nvertreten durch Rechtsanwalt ...\n\ngegen\n\nS. GmbH,\nvertreten durch: ...,\nKlägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch Rechtsanwalt ....\n\nbetreffend Forderung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2004 (LB030094/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Der Beklagte und Beat B. schlossen am 17. Januar 1997 einen Vertrag, womit\nsie die einfache Gesellschaft Baukonsortium G begründeten (BG act. 3/8). Zweck\nwar die Planung, Erstellung und der Verkauf von sieben Einfamilienhäuser in O.\nDie Architekturarbeiten wurden Beat B. übertragen, die Garten- und Umgebungsarbeiten dem Beklagten. Am 19. Dezember 1997 schloss das Baukonsortium G,\nvertreten durch Beat B., mit der Klägerin einen Werkvertrag für Gipserarbeiten\nund Fassadenverputz. Am 22. Juni 1999 sandte die Klägerin Beat B. die Schlussrechnung für geleistete Arbeit, welche Beat B. im Betrag von Fr. 77'974.10 genehmigte (BG act. 3/5a+b). Es erfolgte später eine undatierte Zahlungserinnerung\nder Klägerin, nunmehr an die Adresse des Beklagten, über den Betrag von Fr.\n77'974.10 (BG act. 3/6).\n\nMit Eingabe vom 13. Oktober 2000 erhob die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich\nKlage mit dem Begehren, es sei der Beklagte zur Bezahlung von Fr. 77'974.10\nnebst Zins und Betreibungskosten zu verpflichten und es sei der vom Beklagten in\nder betreffenden Betreibung erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen (BG act. 2).\n\nDas Bezirksgericht Zürich (1. Abteilung) hiess die Forderungsklage mit Urteil vom\n26. September 2003 vollumfänglich gut (BG act. 96 = OG act. 101). Gegen dieses\nUrteil erhob der Beklagte Berufung (OG act. 101). Das Obergericht (I. Zivilkammer) hiess die Klage mit Urteil vom 13. Mai 2004 ebenfalls vollständig gut (OG\nact. 118 = KG act. 2). Gegen dieses Urteil führt der Beklagte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht (KG act. 1) und Berufung beim Bundesgericht (OG Prot. S. 7, KG act. 3).\n\n2. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Beklagte, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an das Obergericht zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Die Klägerin beantragt, es sei auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten, allenfalls sei sie abzuweisen, soweit auf\n- 3 -\n\ndiese eingetreten werde (KG act. 13 S. 2). Das Obergericht verzichtet auf eine\nVernehmlassung (KG act. 7).\n\nII.\n\n1. a) Der Beschwerdeführer bringt unter dem Titel der Verletzung des Anspruchs\nauf rechtliches Gehör bzw. auf Begründung des Entscheids vor, er habe die Vertretungsbefugnis Beat B.s grundsätzlich bestritten. Darüber werde das Bundesgericht zu befinden haben (Beschwerdeschrift S. 5 f. Ziff. 11). Das Obergericht halte\nallgemein und zu Recht fest, eine von Beat B. vorgenommene Rechtshandlung\ngegenüber der Beschwerdegegnerin würde das Baukonsortium und damit den\nBeschwerdeführer nur dann nicht verpflichten, wenn für die Beschwerdegegnerin\nobjektiv zu erkennen gewesen wäre, dass Beat B. eine Rechtshandlung vorgenommen habe, die offensichtlich jenseits dessen sei, was durch den Gesellschaftszweck noch abgedeckt sei (angefochtenes Urteil S. 48). Genau das aber\nhabe der Beschwerdeführer Beat B. der Beschwerdegegnerin in den vorinstanzlichen Verfahren mit ausführlicher und detaillierter Begründung vorgeworfen, nämlich Beat B. habe unter Mithilfe der Beschwerdegegnerin seine Vertretungsbefugnis missbraucht und überschritten. Der Beschwerdeführer habe sowohl die offensichtlich fragwürdige Rechnungsstellung durch die Beschwerdegegnerin als auch\nderen ebenso fragwürdige Genehmigung durch Beat B. gerügt. Solches liege\nzweifellos ausserhalb des Gesellschaftszweckes gemäss Art. 536 OR (Beschwerdeschrift S. 6 Ziff. 12). Auf die vom Beschwerdeführer diesbezüglich konkret erhobenen Rügen sei das Obergericht nicht eingegangen (Beschwerdeschrift\nS. 7 Ziff. 13). Im einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor (Beschwerdeschrift S.\n7 - 9, Ziff. 14 lit. a - g):\n\n• Unberücksichtigt geblieben sei der Vorwurf, Beat B. habe von der Beschwerdegegnerin vermutlich rückdatierte und einzig zu Prozesszwecken\ngeschriebene Rechnungen genehmigt.\n- 4 -\n\n• Der Beschwerdeführer habe weiter gerügt, es bestehe der begründete\nVerdacht, dass Einzelrechnungen der Beschwerdegegnerin nicht den\nOriginalrechnungen entsprechen würden - falls es solche überhaupt gebe.\n\n• Dasselbe gelte für die wohl ebenso manipulierte undatierte „Zahlungserinnerung“, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer\ngemahnt habe.\n\n"}