1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten. Der Beschwerdegegnerin 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. - 13 -