verpflichten, derselben eine Prozessentschädigung auszurichten (vgl. § 68 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 2 ZPO [analog]; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 68 ZPO), deren Höhe im Rahmen von §§ 2 ff. AnwGebV nach Ermessen festzusetzen ist (§ 69 ZPO; zum Ganzen auch Koller, a.a.O., S. 143 ff.). Zufolge der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist die Prozessentschädigung direkt an den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdegegnerin zu bezahlen (§ 89 Abs. 1 ZPO). c) Die Arbeitslosenkasse GBI hat sich am Kassationsverfahren nicht beteiligt. Es ist ihr demzufolge keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: