Die in Art. 343 Abs. 3 Satz 2 OR erwähnte Ausnahme fällt in casu ausser Betracht, kann von einer mutwilligen Prozessführung durch den Beschwerdeführer (dazu BK-Rehbinder, a.a.O., N 20 zu Art. 343 OR; ZK-Staehelin, a.a.O., N 28 zu Art. 343 OR) doch nicht die Rede sein. Demzufolge sind die Kosten des Kassationsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.