5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensüberschreitung durch die Vorinstanz dargetan ist. Daran vermögen auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei bereits mehrere Jahre für ihn tätig gewesen und er habe ihr andere Arbeit offeriert (KG act. 1 S. 4 und 5), nichts zu ändern. Im Lichte der beschränkten Kognition des Kassationsgerichtes kann nicht von einer Verletzung klaren materiellen Rechts ausgegangen werden, wenn die Vorinstanz die fristlose Kündigung vorliegend als ungerechtfertigt erachtete. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demzufolge abzuweisen.