337 OR). Wenn die Vorinstanz entsprechend erwog, die Beschwerdegegnerin habe die beanstandeten Äusserungen vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer allen Mitarbeiterinnen gegenüber ausgesprochenen Kündigung, welche die Mitarbeiterinnen aus dem Kündigungsschreiben zu schliessen wegen ihrer unflexiblen Haltung selber zu verantworten hätten, gemacht, und die Äusserungen seien demnach offensichtlich eine Reaktion auf das zumindest diskutable Kündigungsschreiben gewesen, sie mithin nicht zusammenhangslos erfolgt seien, so erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers auch diesbezüglich als unberechtigt.