Dabei erfolgte die Erwähnung das erste Mal direkt im Anschluss an das Verfassen der Kündigung durch die Beschwerdegegnerin. Bei der zweiten Kontaktnahme - vier Tage, und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet eine Woche später - bildete dieses Thema offensichtlich nicht den alleinigen Grund für das Telefongespräch zwi- - 10 - schen der Zeugin und der Beschwerdegegnerin. Eine besondere Intensität im Sinne eines ernsthaften Aufforderns, Beharrens, Aufwiegelns oder Aufhetzens ist auch den Aussagen der Zeugin E. nicht zu entnehmen.