Weiter führte die Zeugin aus: "Sodann ist es so, dass ich auch das Personalwesen betreute und die Unterlagen zu Hause hatte. Bereits im Vorfeld hatte es Diskussionen gegeben und Fragen betr. Zulagen beim Stundenlohn. Konkret ging es im Gespräch [gemeint im Telefongespräch] um die Arbeitslosenversicherung ..." (ER act. 78 S. 1 bis 3). Aus diesen Aussagen geht zwar hervor, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber der Zeugin E. zweimal eine Arbeitsniederlegung erwähnte. Dabei erfolgte die Erwähnung das erste Mal direkt im Anschluss an das Verfassen der Kündigung durch die Beschwerdegegnerin.