Angesichts dieser Aussagen kann zweifellos nicht von einem ernsthaften und intensiven Beeinflussungsversuch gegenüber der Zeugin D. gesprochen werden. Die Zeugin E. gab zu Protokoll, die Beschwerdegegnerin habe ihr, nachdem sie (die Beschwerdegegnerin) die Kündigung(en) geschrieben habe, diese gezeigt und gemeint, sie alle drei, die anderen Sekretärinnen und die Zeugin, sollten doch sofort die Arbeit niederlegen. Es treffe zu, dass die Beschwerdegegnerin sie am 16. Juli 2001 angerufen habe. Es sei wieder um die Aufforderung gegangen, dass alle drei Mitarbeiterinnen die Arbeit niederlegen sollten. Weiter führte die Zeugin aus: