Ebenso wenig ist zu bemängeln, dass das Obergericht im vorliegenden Fall diese vorausgesetzte Intensität verneinte. Die Zeugin D. bestätigte, dass die Beschwerdegegnerin sie zu Hause angerufen habe. Es sei eine Zeit her, aber die Beschwerdegegnerin sei der Meinung gewesen, dass sie (die Mitarbeiterinnen des Beschwerdeführers) alles hinschmeissen sollten und die Beschwerdegegnerin habe die Zeugin gefragt, was ihre Meinung dazu sei. Sie habe ihr geantwortet, dass dies für sie nicht in Frage komme (ER act. 82 S. 1 und 2). Angesichts dieser Aussagen kann zweifellos nicht von einem ernsthaften und intensiven Beeinflussungsversuch gegenüber der Zeugin D. gesprochen werden.