von einer Verletzung der Treuepflicht auszugehen wäre, bedeutet dies noch nicht, dass damit auch ein wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung im Sinne von Art. 337 OR gegeben ist. Nach Rechtsprechung und Literatur rechtfertigen nämlich nur besonders schwere Verfehlungen eine fristlose Entlassung, mithin darf ih- - 9 -