Ausgehend von diesen Grundsätzen und der Feststellung der Vorinstanz, aufgrund der Aussagen der vom Einzelrichter einvernommenen Mitarbeiter des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass im Gefolge der vom Beschwerdeführer am 12. Juli 2001 gegenüber allen Mitarbeiterinnen ausgesprochenen Kündigung die Beschwerdegegnerin gegenüber ihren Kolleginnen geäussert habe, sie sollten doch alle die Arbeit niederlegen (KG act. 2 S. 9), könnte dieses Verhalten der Beschwerdegegnerin wohl als Verletzung der Treuepflicht betrachtet werden, was im vorliegenden Verfahren jedoch nicht abschliessend beurteilt werden muss. Denn selbst wenn