Die in Art. 321a Abs. 1 OR festgehaltene allgemeine Treuepflicht des Arbeitnehmers ist in erster Linie eine Unterlassungspflicht, mithin muss der Arbeitnehmer alles unterlassen, was den Arbeitserfolg vereiteln oder sich sonst nachteilig auf den Arbeitgeber und seinen Betrieb auswirken könnte, und zwar nicht nur während der Arbeitszeit, sondern auch während der Freizeit (ZK-Staehelin, a.a.O., N 14 zu Art. 321a OR; BS-Rehbinder/Portmann, Basel u.a. 2003, N 2 zu Art. 321a OR). Entsprechend liegt grundsätzlich eine Verletzung der Treuepflicht vor, wenn ein Arbeitnehmer seine Mitarbeiter zu einem Vertragsbruch verleitet (ZK-Staehelin, a.a.O., N 23 zu Art.