1994, S. 178, mit Verweis auf BGE 97 II 142, 145). Nur objektive oder nur subjektive Schwere des Falles reicht für sich allein nicht aus: objektiv schwerwiegende Vorfälle, die vom Betroffenen subjektiv nicht als gravierend empfunden werden, berechtigen nicht zur fristlosen Kündigung (ZK-Staehelin, Zürich 1996, N 3 zu Art. 337 OR). Im Prozess steht die objektive Betrachtungsweise im Vordergrund, da sich das subjektive Empfinden oft nur schwer beweisen lässt. b) Der Beschwerdeführer beruft sich - soweit im vorliegenden Kassationsverfahren noch von Interesse - auf eine Verletzung der Treuepflicht durch die Beschwerdegegnerin als wichtigen Grund für die fristlose Entlassung.