Als wichtiger Grund gilt nach Abs. 2 jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Die in Art. 337 Abs. 2 OR vorgeschriebene Beurteilung der Unzumutbarkeit setzt "nach Treu und Glauben" eine Interessenabwägung beider Parteien voraus, so dass kein Kündigungsgrund in dem Sinne absolut ist, dass er bereits als solcher zur ausserordentlichen Kündigung berechtigt (extreme Vertragswidrigkeiten ausgenommen) (BK-Rehbinder, Bern 1992, N 2 zu Art. 337 OR). Vielmehr ist der "wichtige" Grund immer in einer zweistufigen Prüfung zu ermitteln: