Die Beschränkung der kassationsgerichtlichen Kognition auf klare Rechtsverstösse zeigt sich in besonderer Weise in denjenigen Fällen, in welchen der Sachrichter - wie hier - nach Ermessen zu entscheiden hat (vgl. Art. 337 Abs. 3 OR). Hier kann es nicht Aufgabe der Kassationsinstanz sein, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen. Eine Verletzung klaren Rechts liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Vorderrichter das ihm zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 52 und 52a zu § 281 ZPO; ZR 99 Nr. 25, Erw. 2.4; Kass.-Nr. 2000/430 Z, Entscheid vom 9. März 2001 i.S. E., Erw.