Infolge des geringen Streitwerts ist die Berufung ans Bundesgericht gegen den angefochtenen Entscheid vorliegend nicht möglich (vgl. KG act. 2 S. 11). Auf die im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobene Rüge der Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO ist deshalb einzutreten.