Treuepflicht könne niemals als Reaktion auf ein Kündigungsschreiben gerechtfertigt werden. Mit ihrer Auslegung von Art. 337 OR resp. ihrer Definition des wichtigen Grundes habe die Vorinstanz offenkundig und in unvertretbar schwerer, mithin willkürlicher Weise, materielles Rechts verletzt, wodurch der Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 3 ZPO erfüllt sei (KG act. 1 S. 4 f. Ziff. 2.3). 3. Mit seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 337 OR.