337 OR nenne sodann nicht ein eigentliches Aufwiegeln oder hartnäckiges Überzeugen zur Arbeitsniederlegung als Voraussetzung für eine fristlose Entlassung. Voraussetzung sei vielmehr das schwerwiegend erschütterte Vertrauen des Kündigenden in die andere Vertragspartei. Mehrfaches Drängen der Mitarbeiterinnen zur kollektiven Arbeitsniederlegung erfülle diese Voraussetzungen zweifelsohne. Keine Rolle spiele, ob das verwerfliche und ungesetzliche Verhalten der Beschwerdegegnerin eine Reaktion auf ein Kündigungsschreiben gewesen oder "zusammenhangslos" erfolgt sei. Ein derart schwerwiegender Verstoss gegen die - 6 -