Angesichts der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, so der Beschwerdeführer weiter, seien die von der Vorinstanz bezeichneten Kriterien des Beharrens oder des hartnäckigen Überzeugungsversuchs, die von einem Aufwiegeln oder Aufhetzen sprechen liessen, überrissen. Eine gewisse Hartnäckigkeit lasse sich zumindest im Falle E. nicht verneinen, habe die Beschwerdegegnerin doch eine Woche nach ihrem ersten Vorschlag die Zeugin noch zu Hause angerufen und versucht, sie erneut für ihr Vorhaben zu gewinnen. Art. 337 OR nenne sodann nicht ein eigentliches Aufwiegeln oder hartnäckiges Überzeugen zur Arbeitsniederlegung als Voraussetzung für eine fristlose Entlassung.