Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei unbestreitbar als schwere Verletzung der Treuepflicht zu werten. Diese Verletzung sei um so schwerwiegender, als sie von einer erfahrenen Anwaltssekretärin begangen worden sei, die seit über 10 Jahren in der Praxis des Beschwerdeführers tätig gewesen und sie sich der Konsequenzen ihres Verhaltens genau bewusst gewesen sei. Damit sei erstellt, dass das Vertrauen des Arbeitgebers in die fragliche Arbeitnehmerin - zu Recht - erschüttert gewesen sei, sodass eine Weiterbeschäftigung derselben ausser Frage gestanden habe (KG act. 1 S. 3 f. Ziff. 2.2).