später telefonisch wiederholt. Auch die Mitarbeiterin D. sei von der Beschwerdegegnerin erwiesenermassen telefonisch aufgefordert worden, sie, resp. alle Angestellten, sollten "alles hinschmeissen". Damit habe die Beschwerdegegnerin wiederholt Mitarbeiterinnen zu einer Pflichtverletzung zu verleiten versucht, insbesondere zu einem rechtswidrigen Streik, mit dem Ziel, die Kanzlei des Beschwerdeführers lahm zu legen. Wären die Mitarbeiterinnen E. und D. dem Aufruf gefolgt, so wäre der Beschwerdeführer gänzlich ohne Mitarbeiterinnen gewesen. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei unbestreitbar als schwere Verletzung der Treuepflicht zu werten.