Die Äusserung der Beschwerdegegnerin sei offensichtlich eine Reaktion auf das zumindest diskutable Kündigungsschreiben gewesen und nicht zusammenhangslos erfolgt. Von einem treuwidrigen Verhalten der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer, das diesem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der zunächst von ihm ausgelösten ordentlichen Kündigungsfrist verunmöglicht hätte, könne keine Rede sein (KG act. 2 S. 9 f.).