Von einem Aufwiegeln oder Aufhetzen könne bei einem solchen Vorgehen nicht gesprochen werden. Die beanstandete Äusserung habe die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer allen Mitarbeiterinnen gegenüber ausgesprochenen Kündigung gemacht, welche die Mitarbeiterinnen aus dem Kündigungsschreiben zu schliessen wegen ihrer unflexiblen Haltung selber zu verantworten gehabt hätten. Die Äusserung der Beschwerdegegnerin sei offensichtlich eine Reaktion auf das zumindest diskutable Kündigungsschreiben gewesen und nicht zusammenhangslos erfolgt.