Die fragliche Äusserung sei demnach vor der fristlosen Entlassung gemacht worden, so dass die nachträgliche Berufung hierauf als zulässig zu betrachten sei. Aus den Angaben der Zeugin D. ergebe sich aber deutlich, dass die Beschwerdegegnerin diese Möglichkeit der gemeinsamen Arbeitsniederlegung einzig in den Raum gestellt und sie um ihre Meinung gefragt habe. Dass die Beschwerdegegnerin ihren Kolleginnen gegenüber auf dieser Vorgehensweise beharrt oder diese hartnäckig davon zu überzeugen versucht hätte, lasse sich den Einvernahmen der Zeuginnen E. und D. nicht entnehmen. Von einem Aufwiegeln oder Aufhetzen könne bei einem solchen Vorgehen nicht gesprochen werden.