Nach der Darstellung der (uneinheitlichen) Literatur hielt die Vorinstanz weiter fest, aufgrund der Aussagen der vom Einzelrichter einvernommenen Mitarbeiter des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass im Gefolge der vom Beschwerdeführer am 12. Juli 2001 gegenüber allen Mitarbeiterinnen ausgesprochenen Kündigung - welches Schreiben die Beschwerdegegnerin zu verfassen hatte - die Beschwerdegegnerin gegenüber ihren Kolleginnen äusserte, sie sollten doch alle die Arbeit niederlegen. Die fragliche Äusserung sei demnach vor der fristlosen Entlassung gemacht worden, so dass die nachträgliche Berufung hierauf als zulässig zu betrachten sei.