1. Die Vorinstanz erwog - soweit für das vorliegende kassationsgerichtliche Verfahren von Belang -, der Beschwerdeführer betrachte nunmehr nicht mehr (nur) die seiner Ansicht nach unentschuldigte Abwesenheit als hauptsächlichen Grund für die fristlose Entlassung, sondern angeblich treuwidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin vor deren Erkrankung. Damit übergehe er einerseits die eigene Grundangabe in der fristlosen Kündigung, anderseits stelle sich die Frage - 4 -