Der Beschwerdeführer ist nicht kautionspflichtig (§ 78 Ziff. 2 ZPO i.V.m. § 53 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO und Art. 343 Abs. 2 und 3 OR). Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2004 wurde der Beschwerde - wie beantragt (KG act. 1 S. 2) - die aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 9). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (KG act. 10). Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen (KG act. 10). Die Arbeitslosenkasse reichte keine Beschwerdeantwort ein. II.