3. Gegen diesen erstinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Berufung mit dem Antrag, das Urteil des Einzelrichters sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung von Klage und Widerklage an die Erstinstanz zurückzuweisen (OG act. 107; OG act. 111 S. 2). Mit Beschluss vom 12. Mai 2004 bestätigte die II. Zivilkammer (Vorinstanz) den einzelrichterlichen Entscheid (OG act. 112 bzw. KG act. 2).