ER act. 2/10]). Mit Urteil vom 1. Dezember 2003 verpflichtete der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes B. (Erstinstanz) den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Fr. 4'284.65 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2001 an die Beschwerdegegnerin, im Mehrbe- - 3 - trag wurde die Klage der Beschwerdegegnerin abgewiesen. Des Weiteren verpflichtete der Einzelrichter den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 3'171.55 nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2001 an die Arbeitslosenkasse. Die Widerklage des Beschwerdeführers wurde abgewiesen (ER act. 95 bzw. KG act. 3).