2. Nach Einleitung einer Forderungsklage durch die Beschwerdegegnerin vor Bezirksgericht A. (ER act. 2/1) und nach dem Prozesseintritt der Arbeitslosenkasse GBI (Klägerin 2, Appellatin und Beschwerdegegnerin 2; nachfolgend Arbeitslosenkasse) mit eigener Klage (ER act. 2/6) wurde der Prozess an das Bezirksgericht B. überwiesen (ER act. 1; vgl. auch Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 9. Januar 2002 [ER act. 2/10]).