Der Beschwerdeführer informierte die Beschwerdegegnerin gleichentags, dass er das Arztzeugnis nicht akzeptiere (ER act. 2/4/3 bzw. ER act. 26/4). Nach diverser Korrespondenz zwischen den Parteien kündigte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit Brief vom 26. Juli 2001 fristlos wegen trotz wiederholter Abmahnung erneutem unentschuldigten Nichterscheinen zur Arbeit (ER act. 2/4/8 bzw. ER act. 26/13).