26/1), da eine Umstrukturierung im Bereich des Sekretariates in Planung war. Daraufhin kündigte die Beschwerdegegnerin ihrerseits das Arbeitsverhältnis definitiv per Ende September 2001 (ER act. 26/2) und reichte dem Beschwerdeführer gleichzeitig ein Arztzeugnis ein, welches ihr eine vierwöchige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (ER act. 2/4/5 bzw. ER act. 26/3). Der Beschwerdeführer informierte die Beschwerdegegnerin gleichentags, dass er das Arztzeugnis nicht akzeptiere (ER act. 2/4/3 bzw. ER act.