1. Y. (Klägerin 1, Widerbeklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin 1; nachfolgend Beschwerdegegnerin) arbeitete von anfangs 1992 bis April 1998 und wieder ab Frühjahr/Mitte 2000 mit einem Beschäftigungsgrad von 20 % (zeitweise 40 %) als Sekretärin in der Anwaltskanzlei Z. (ER act. 2/4/7; ER act. 25 S. 2; ER Prot. S. 21). Im Juli 2001 kündigte X. (Beklagter, Widerkläger, Appellant und Beschwerdeführer; nachfolgend Beschwerdeführer) der Beschwerdegegnerin wie auch zwei weiteren Teilzeitmitarbeiterinnen vorsorglich per Ende September 2001 (ER act. 26/1), da eine Umstrukturierung im Bereich des Sekretariates in Planung war.