{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040092_2004-12-02.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/20795AF71054B80AC1256F7F00531A13_AA040092.pdf", "Checksum": "d288ef0f5391abfc1bc944f64d56a590"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040092"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040092"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040092"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 02.12.2004 AA040092"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung klaren Rechts - fristlose Kündigung - Kostenfreiheit - Anspruch auf Prozessentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:13", "Checksum": "8b99cb40003175ac04e8f6677089f738", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040092\nRegeste:\nVerletzung klaren Rechts - fristlose Kündigung - Kostenfreiheit - Anspruch auf Prozessentschädigung\n\n 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensüberschreitung durch die Vorinstanz dargetan ist.\nDaran vermögen auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, die\nBeschwerdegegnerin sei bereits mehrere Jahre für ihn tätig gewesen und er habe\nihr andere Arbeit offeriert (KG act. 1 S. 4 und 5), nichts zu ändern. Im Lichte der\nbeschränkten Kognition des Kassationsgerichtes kann nicht von einer Verletzung\nklaren materiellen Rechts ausgegangen werden, wenn die Vorinstanz die fristlose\nKündigung vorliegend als ungerechtfertigt erachtete. Die Nichtigkeitsbeschwerde\nist demzufolge abzuweisen. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.\n- 11 -\n\nIII.\n\n1. Gemäss Art. 343 Abs. 3 Satz 1 OR herrscht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der vorliegenden Art der Grundsatz der Kostenfreiheit. Da sich die Vorschrift auf alle Verfahrensstufen und Instanzen bezieht (BGE 104 II 223, Erw. 2;\nKass.-Nr. 91/268 vom 12.12.1991 i.S. M.c.F., Erw. III; BK-Rehbinder, a.a.O., N 18\nzu Art. 343 OR; ZK-Staehelin, a.a.O., N 27 zu Art. 343 OR), findet sie namentlich\nauch für das Kassationsverfahren Anwendung (statt vieler Kass.-Nr. 2002/155 Z\nvom 10.7.2002 i.S. W.c.B., Erw. 6). Die in Art. 343 Abs. 3 Satz 2 OR erwähnte\nAusnahme fällt in casu ausser Betracht, kann von einer mutwilligen Prozessführung durch den Beschwerdeführer (dazu BK-Rehbinder, a.a.O., N 20 zu Art. 343\nOR; ZK-Staehelin, a.a.O., N 28 zu Art. 343 OR) doch nicht die Rede sein. Demzufolge sind die Kosten des Kassationsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.\n\n2. a) Der Beschwerdegegnerin wurde vor Erstinstanz die unentgeltliche\nRechtspflege gewährt (ER act. 35). Diese erstinstanzliche Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gilt im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich weiter, soweit\ndie Rechtsmittelinstanz nicht einen selbstständigen Entscheid fällt (§ 90 Abs. 2\nZPO). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, diesbezüglich einen solchen Entscheid zu fällen.\n\nb) Die bundesrechtlich statuierte Kostenbefreiung bezieht sich nur auf die\nGerichtskosten; demgegenüber schliesst sie die Auferlegung einer Parteientschädigung nicht aus (BGE 100 Ia 130 Erw. 7). Ob eine solche geschuldet ist, beurteilt\nsich nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts (BGE 115 II 42, Erw. 5.c; 113\nIa 118, Erw. 5; ZR 71 Nr. 75, Erw. 3; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 und 14\nzu § 68 ZPO; s.a. BK-Rehbinder, a.a.O., N 19 zu Art. 343 OR; Koller, Art. 343 OR\nunter besonderer Berücksichtigung der Praxis des Arbeitsgerichts Zürich, Diss.\nZürich 1995, S. 67 und 143 f.). Da die anwaltschaftlich vertretene Beschwerdegegnerin die Beschwerde beantworten liess (KG act. 10) und ihr im Kassationsverfahren damit entschädigungspflichtige Kosten und Umtriebe erwachsen sind,\nist der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer ausgangsgemäss zu\n- 12 -\n\nverpflichten, derselben eine Prozessentschädigung auszurichten (vgl. § 68 Abs. 1\nZPO i.V.m. § 64 Abs. 2 ZPO [analog]; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu §\n68 ZPO), deren Höhe im Rahmen von §§ 2 ff. AnwGebV nach Ermessen festzusetzen ist (§ 69 ZPO; zum Ganzen auch Koller, a.a.O., S. 143 ff.). Zufolge der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist die Prozessentschädigung direkt an den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdegegnerin zu bezahlen (§ 89 Abs. 1\nZPO).\n\nc) Die Arbeitslosenkasse GBI hat sich am Kassationsverfahren nicht beteiligt. Es ist ihr demzufolge keine Prozessentschädigung zuzusprechen.\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDamit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz. Die\nweiteren Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Gerichtskasse\ngenommen.\n\n3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von\nFr. 800.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten.\nDer Beschwerdegegnerin 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.\n- 13 -\n\n4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivikammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich sowie den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des\nBezirkes B. (Proz.-Nr. FO020014), je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDie juristische Sekretärin:\n"}