{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040092_2004-12-02.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/20795AF71054B80AC1256F7F00531A13_AA040092.pdf", "Checksum": "d288ef0f5391abfc1bc944f64d56a590"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040092"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040092"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040092"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 02.12.2004 AA040092"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung klaren Rechts - fristlose Kündigung - Kostenfreiheit - Anspruch auf Prozessentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:13", "Checksum": "8b99cb40003175ac04e8f6677089f738", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040092\nRegeste:\nVerletzung klaren Rechts - fristlose Kündigung - Kostenfreiheit - Anspruch auf Prozessentschädigung\n\n Die in Art. 321a Abs. 1 OR festgehaltene allgemeine Treuepflicht des Arbeitnehmers ist in erster Linie eine Unterlassungspflicht, mithin muss der Arbeitnehmer alles unterlassen, was den Arbeitserfolg vereiteln oder sich sonst nachteilig auf den Arbeitgeber und seinen Betrieb auswirken könnte, und zwar nicht nur\nwährend der Arbeitszeit, sondern auch während der Freizeit (ZK-Staehelin,\na.a.O., N 14 zu Art. 321a OR; BS-Rehbinder/Portmann, Basel u.a. 2003, N 2 zu\nArt. 321a OR). Entsprechend liegt grundsätzlich eine Verletzung der Treuepflicht\nvor, wenn ein Arbeitnehmer seine Mitarbeiter zu einem Vertragsbruch verleitet\n(ZK-Staehelin, a.a.O., N 23 zu Art. 321a OR; BS-Rehbinder/Portmann, a.a.O., N 3\nzu Art. 321a OR, je mit Hinweis auf BGE 104 II 31). Ausgehend von diesen\nGrundsätzen und der Feststellung der Vorinstanz, aufgrund der Aussagen der\nvom Einzelrichter einvernommenen Mitarbeiter des Beschwerdeführers sei davon\nauszugehen, dass im Gefolge der vom Beschwerdeführer am 12. Juli 2001 gegenüber allen Mitarbeiterinnen ausgesprochenen Kündigung die Beschwerdegegnerin gegenüber ihren Kolleginnen geäussert habe, sie sollten doch alle die\nArbeit niederlegen (KG act. 2 S. 9), könnte dieses Verhalten der Beschwerdegegnerin wohl als Verletzung der Treuepflicht betrachtet werden, was im vorliegenden\nVerfahren jedoch nicht abschliessend beurteilt werden muss. Denn selbst wenn\nvon einer Verletzung der Treuepflicht auszugehen wäre, bedeutet dies noch nicht,\ndass damit auch ein wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung im Sinne von\nArt. 337 OR gegeben ist. Nach Rechtsprechung und Literatur rechtfertigen nämlich nur besonders schwere Verfehlungen eine fristlose Entlassung, mithin darf ih-\n- 9 -\n\nre Zulässigkeit nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden (ZK-\nStaehelin, a.a.O., N 4 zu Art. 337 OR; Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. Aufl.,\nZürich 1992, N 3 zu Art. 337 mit weiteren Hinweisen; Pra 2004 Nr. 115 Erw. 4.1;\nUrteil des Bundesgerichts (4C.222/2003) vom 2. September 2003 Erw. 1.2; BGE\n129 III 382). Entsprechend ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (KG\nact. 1 S. 4), nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine gewisse Intensität\ndes Verhaltens der Beschwerdegegnerin - des Verleitenwollens zur Arbeitsniederlegung - fordert. Ebenso wenig ist zu bemängeln, dass das Obergericht im\nvorliegenden Fall diese vorausgesetzte Intensität verneinte. Die Zeugin D. bestätigte, dass die Beschwerdegegnerin sie zu Hause angerufen habe. Es sei eine\nZeit her, aber die Beschwerdegegnerin sei der Meinung gewesen, dass sie (die\nMitarbeiterinnen des Beschwerdeführers) alles hinschmeissen sollten und die Beschwerdegegnerin habe die Zeugin gefragt, was ihre Meinung dazu sei. Sie habe\nihr geantwortet, dass dies für sie nicht in Frage komme (ER act. 82 S. 1 und 2).\nAngesichts dieser Aussagen kann zweifellos nicht von einem ernsthaften und intensiven Beeinflussungsversuch gegenüber der Zeugin D. gesprochen werden.\nDie Zeugin E. gab zu Protokoll, die Beschwerdegegnerin habe ihr, nachdem sie\n(die Beschwerdegegnerin) die Kündigung(en) geschrieben habe, diese gezeigt\nund gemeint, sie alle drei, die anderen Sekretärinnen und die Zeugin, sollten doch\nsofort die Arbeit niederlegen. Es treffe zu, dass die Beschwerdegegnerin sie am\n16. Juli 2001 angerufen habe. Es sei wieder um die Aufforderung gegangen, dass\nalle drei Mitarbeiterinnen die Arbeit niederlegen sollten. Weiter führte die Zeugin\naus: \"Sodann ist es so, dass ich auch das Personalwesen betreute und die Unterlagen zu Hause hatte. Bereits im Vorfeld hatte es Diskussionen gegeben und\nFragen betr. Zulagen beim Stundenlohn. Konkret ging es im Gespräch [gemeint\nim Telefongespräch] um die Arbeitslosenversicherung ...\" (ER act. 78 S. 1 bis 3).\nAus diesen Aussagen geht zwar hervor, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber der Zeugin E. zweimal eine Arbeitsniederlegung erwähnte. Dabei erfolgte die\nErwähnung das erste Mal direkt im Anschluss an das Verfassen der Kündigung\ndurch die Beschwerdegegnerin. Bei der zweiten Kontaktnahme - vier Tage, und\nnicht wie vom Beschwerdeführer behauptet eine Woche später - bildete dieses\nThema offensichtlich nicht den alleinigen Grund für das Telefongespräch zwi-\n- 10 -\n\nschen der Zeugin und der Beschwerdegegnerin. Eine besondere Intensität im\nSinne eines ernsthaften Aufforderns, Beharrens, Aufwiegelns oder Aufhetzens ist\nauch den Aussagen der Zeugin E. nicht zu entnehmen.\n\nNicht zu folgen ist der Argumentation des Beschwerdeführers sodann, wenn\ner meint, es könne keine Rolle spielen, ob das Verhalten der Beschwerdegegnerin eine Reaktion auf das Kündigungsschreiben gewesen sei (KG act. 1 S. 5). Es\nwurde bereits vorstehend dargelegt, dass alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Dazu kann auch gehören, dass sich der Arbeitnehmer wegen der Aussergewöhnlichkeit der Situation in verständlicher Erregung\nbefindet (ZK-Staehelin, a.a.O., N 7 zu Art. 337 OR). Wenn die Vorinstanz entsprechend erwog, die Beschwerdegegnerin habe die beanstandeten Äusserungen vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer allen Mitarbeiterinnen gegenüber ausgesprochenen Kündigung, welche die Mitarbeiterinnen aus dem\nKündigungsschreiben zu schliessen wegen ihrer unflexiblen Haltung selber zu\nverantworten hätten, gemacht, und die Äusserungen seien demnach offensichtlich\neine Reaktion auf das zumindest diskutable Kündigungsschreiben gewesen, sie\nmithin nicht zusammenhangslos erfolgt seien, so erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers auch diesbezüglich als unberechtigt.\n\n"}