{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040092_2004-12-02.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/20795AF71054B80AC1256F7F00531A13_AA040092.pdf", "Checksum": "d288ef0f5391abfc1bc944f64d56a590"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040092"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040092"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040092"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 02.12.2004 AA040092"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung klaren Rechts - fristlose Kündigung - Kostenfreiheit - Anspruch auf Prozessentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:13", "Checksum": "8b99cb40003175ac04e8f6677089f738", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040092\nRegeste:\nVerletzung klaren Rechts - fristlose Kündigung - Kostenfreiheit - Anspruch auf Prozessentschädigung\n\n a) Gemäss § 285 ZPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht\nunterliegt und dieses den geltend gemachten Mangel mit freier Kognition überprüfen kann. Auf eidgenössische Berufung hin überprüft das Bundesgericht insbesondere eine behauptete Verletzung von Bundesrecht frei (vgl. Art. 43 OG).\nDreht sich der Rechtsstreit um ein dem Bundesprivatrecht unterstehendes\nRechtsverhältnis, ist die Rüge der Verletzung von Bundesrecht in berufungsfähigen Fällen nicht im kantonalen Beschwerdeverfahren, sondern mittels Berufung\nvor Bundesgericht zu erheben.\n\nInfolge des geringen Streitwerts ist die Berufung ans Bundesgericht gegen\nden angefochtenen Entscheid vorliegend nicht möglich (vgl. KG act. 2 S. 11). Auf\ndie im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobene Rüge der Verletzung klaren\nmateriellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO ist deshalb einzutreten.\n\nb) Der Kassationsgrund der Verletzung klaren materiellen Rechts ist nur\ndann gegeben, wenn die Rechtsauffassung der Vorinstanz direkt unvertretbar ist\nund ein grober Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung des materiellen Rechts\nvorliegt. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides kann nur erfolgen,\nwenn über die Auslegung einer Rechtsregel insoweit kein begründeter Zweifel\nbestehen kann. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde vermag also lediglich gegen grobe Verstösse und Irrtümer bei der Anwendung materiellen Rechts Abhilfe\nzu schaffen (vgl. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Straf-\n- 7 -\n\nsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 28; Frank/Sträuli/\nMessmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Aufl., Zürich 1997, N 51 zu\n§ 281 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im\nBund, Zürich 1999, S. 68 f.).\n\nDie Beschränkung der kassationsgerichtlichen Kognition auf klare Rechtsverstösse zeigt sich in besonderer Weise in denjenigen Fällen, in welchen der\nSachrichter - wie hier - nach Ermessen zu entscheiden hat (vgl. Art. 337 Abs. 3\nOR). Hier kann es nicht Aufgabe der Kassationsinstanz sein, ihr Ermessen an die\nStelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen. Eine Verletzung klaren Rechts liegt\nvielmehr nur dann vor, wenn der Vorderrichter das ihm zustehende Ermessen\nüberschritten oder missbraucht hat (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 52 und\n52a zu § 281 ZPO; ZR 99 Nr. 25, Erw. 2.4; Kass.-Nr. 2000/430 Z, Entscheid vom\n9. März 2001 i.S. E., Erw. II.1.b; Kass.-Nr. 2001/010 Z, Entscheid vom 29. April\n2001 i.S. S., Erw. II.3. Kass.-Nr. 2001/068 Z, Entscheid vom 18. Juli 2001 i.S. E.,\nErw. II.4.).\n\n4. a) Gemäss Art. 337 Abs. 1 OR kann aus wichtigen Gründen der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen. Als\nwichtiger Grund gilt nach Abs. 2 jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem\nKündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses\nnicht mehr zugemutet werden darf. Die in Art. 337 Abs. 2 OR vorgeschriebene\nBeurteilung der Unzumutbarkeit setzt \"nach Treu und Glauben\" eine Interessenabwägung beider Parteien voraus, so dass kein Kündigungsgrund in dem Sinne\nabsolut ist, dass er bereits als solcher zur ausserordentlichen Kündigung berechtigt (extreme Vertragswidrigkeiten ausgenommen) (BK-Rehbinder, Bern 1992, N 2\nzu Art. 337 OR). Vielmehr ist der \"wichtige\" Grund immer in einer zweistufigen\nPrüfung zu ermitteln: Der Grund muss an sich geeignet sein, eine ausserordentliche Kündigung zu rechtfertigen, d.h. er muss einen typischen Kündigungssachverhalt betreffen. Sodann sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen\nund zusammen mit den Interessen der Vertragsparteien vollständig und widerspruchsfrei zu würdigen und abzuwägen (BK-Rehbinder, a.a.O.). Notwendig ist,\ndass das Vertrauen tatsächlich zerstört ist (Vischer, Der Arbeitsvertrag, Basel\n- 8 -\n\n1994, S. 178, mit Verweis auf BGE 97 II 142, 145). Nur objektive oder nur subjektive Schwere des Falles reicht für sich allein nicht aus: objektiv schwerwiegende\nVorfälle, die vom Betroffenen subjektiv nicht als gravierend empfunden werden,\nberechtigen nicht zur fristlosen Kündigung (ZK-Staehelin, Zürich 1996, N 3 zu Art.\n337 OR). Im Prozess steht die objektive Betrachtungsweise im Vordergrund, da\nsich das subjektive Empfinden oft nur schwer beweisen lässt.\n\nb) Der Beschwerdeführer beruft sich - soweit im vorliegenden Kassationsverfahren noch von Interesse - auf eine Verletzung der Treuepflicht durch die Beschwerdegegnerin als wichtigen Grund für die fristlose Entlassung.\n\n"}