{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040092_2004-12-02.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/20795AF71054B80AC1256F7F00531A13_AA040092.pdf", "Checksum": "d288ef0f5391abfc1bc944f64d56a590"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040092"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040092"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040092"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 02.12.2004 AA040092"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung klaren Rechts - fristlose Kündigung - Kostenfreiheit - Anspruch auf Prozessentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:13", "Checksum": "8b99cb40003175ac04e8f6677089f738", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040092\nRegeste:\nVerletzung klaren Rechts - fristlose Kündigung - Kostenfreiheit - Anspruch auf Prozessentschädigung\n\nnach der Zulässigkeit der Geltendmachung eines anderen Grundes für die ausgesprochene fristlose Entlassung. Nach der Darstellung der (uneinheitlichen) Literatur hielt die Vorinstanz weiter fest, aufgrund der Aussagen der vom Einzelrichter\neinvernommenen Mitarbeiter des Beschwerdeführers sei davon auszugehen,\ndass im Gefolge der vom Beschwerdeführer am 12. Juli 2001 gegenüber allen\nMitarbeiterinnen ausgesprochenen Kündigung - welches Schreiben die Beschwerdegegnerin zu verfassen hatte - die Beschwerdegegnerin gegenüber ihren\nKolleginnen äusserte, sie sollten doch alle die Arbeit niederlegen. Die fragliche\nÄusserung sei demnach vor der fristlosen Entlassung gemacht worden, so dass\ndie nachträgliche Berufung hierauf als zulässig zu betrachten sei. Aus den Angaben der Zeugin D. ergebe sich aber deutlich, dass die Beschwerdegegnerin diese\nMöglichkeit der gemeinsamen Arbeitsniederlegung einzig in den Raum gestellt\nund sie um ihre Meinung gefragt habe. Dass die Beschwerdegegnerin ihren Kolleginnen gegenüber auf dieser Vorgehensweise beharrt oder diese hartnäckig davon zu überzeugen versucht hätte, lasse sich den Einvernahmen der Zeuginnen\nE. und D. nicht entnehmen. Von einem Aufwiegeln oder Aufhetzen könne bei einem solchen Vorgehen nicht gesprochen werden. Die beanstandete Äusserung\nhabe die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer\nallen Mitarbeiterinnen gegenüber ausgesprochenen Kündigung gemacht, welche\ndie Mitarbeiterinnen aus dem Kündigungsschreiben zu schliessen wegen ihrer\nunflexiblen Haltung selber zu verantworten gehabt hätten. Die Äusserung der Beschwerdegegnerin sei offensichtlich eine Reaktion auf das zumindest diskutable\nKündigungsschreiben gewesen und nicht zusammenhangslos erfolgt. Von einem\ntreuwidrigen Verhalten der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer, das diesem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der zunächst von ihm ausgelösten ordentlichen Kündigungsfrist verunmöglicht hätte,\nkönne keine Rede sein (KG act. 2 S. 9 f.).\n\n2. Der Beschwerdeführer erachtet die vorinstanzliche Auffassung als unhaltbar. Er bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe \"zu mehreren Malen\" zwei verschiedene Mitarbeiterinnen aufgefordert, die Arbeit in der Kanzlei des Beschwerdeführers zu verweigern. Die Mitarbeiterin E. habe sie zunächst mündlich zur gemeinsamen Arbeitsniederlegung aufgefordert und diese Aufforderung eine Woche\n- 5 -\n\nspäter telefonisch wiederholt. Auch die Mitarbeiterin D. sei von der Beschwerdegegnerin erwiesenermassen telefonisch aufgefordert worden, sie, resp. alle Angestellten, sollten \"alles hinschmeissen\". Damit habe die Beschwerdegegnerin\nwiederholt Mitarbeiterinnen zu einer Pflichtverletzung zu verleiten versucht, insbesondere zu einem rechtswidrigen Streik, mit dem Ziel, die Kanzlei des Beschwerdeführers lahm zu legen. Wären die Mitarbeiterinnen E. und D. dem Aufruf gefolgt, so wäre der Beschwerdeführer gänzlich ohne Mitarbeiterinnen gewesen.\nDas Verhalten der Beschwerdegegnerin sei unbestreitbar als schwere Verletzung\nder Treuepflicht zu werten. Diese Verletzung sei um so schwerwiegender, als sie\nvon einer erfahrenen Anwaltssekretärin begangen worden sei, die seit über 10\nJahren in der Praxis des Beschwerdeführers tätig gewesen und sie sich der Konsequenzen ihres Verhaltens genau bewusst gewesen sei. Damit sei erstellt, dass\ndas Vertrauen des Arbeitgebers in die fragliche Arbeitnehmerin - zu Recht - erschüttert gewesen sei, sodass eine Weiterbeschäftigung derselben ausser Frage\ngestanden habe (KG act. 1 S. 3 f. Ziff. 2.2).\n\nAngesichts der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, so der Beschwerdeführer weiter, seien die von der Vorinstanz bezeichneten Kriterien des\nBeharrens oder des hartnäckigen Überzeugungsversuchs, die von einem Aufwiegeln oder Aufhetzen sprechen liessen, überrissen. Eine gewisse Hartnäckigkeit\nlasse sich zumindest im Falle E. nicht verneinen, habe die Beschwerdegegnerin\ndoch eine Woche nach ihrem ersten Vorschlag die Zeugin noch zu Hause angerufen und versucht, sie erneut für ihr Vorhaben zu gewinnen. Art. 337 OR nenne\nsodann nicht ein eigentliches Aufwiegeln oder hartnäckiges Überzeugen zur Arbeitsniederlegung als Voraussetzung für eine fristlose Entlassung. Voraussetzung\nsei vielmehr das schwerwiegend erschütterte Vertrauen des Kündigenden in die\nandere Vertragspartei. Mehrfaches Drängen der Mitarbeiterinnen zur kollektiven\nArbeitsniederlegung erfülle diese Voraussetzungen zweifelsohne.\n\nKeine Rolle spiele, ob das verwerfliche und ungesetzliche Verhalten der Beschwerdegegnerin eine Reaktion auf ein Kündigungsschreiben gewesen oder\n\"zusammenhangslos\" erfolgt sei. Ein derart schwerwiegender Verstoss gegen die\n- 6 -\n\nTreuepflicht könne niemals als Reaktion auf ein Kündigungsschreiben gerechtfertigt werden.\n\nMit ihrer Auslegung von Art. 337 OR resp. ihrer Definition des wichtigen\nGrundes habe die Vorinstanz offenkundig und in unvertretbar schwerer, mithin\nwillkürlicher Weise, materielles Rechts verletzt, wodurch der Nichtigkeitsgrund\nvon § 281 Ziff. 3 ZPO erfüllt sei (KG act. 1 S. 4 f. Ziff. 2.3).\n\n3. Mit seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von\nArt. 337 OR.\n\n"}