{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040092_2004-12-02.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/20795AF71054B80AC1256F7F00531A13_AA040092.pdf", "Checksum": "d288ef0f5391abfc1bc944f64d56a590"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040092"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040092"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040092"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 02.12.2004 AA040092"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung klaren Rechts - fristlose Kündigung - Kostenfreiheit - Anspruch auf Prozessentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:13", "Checksum": "8b99cb40003175ac04e8f6677089f738", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040092\nRegeste:\nVerletzung klaren Rechts - fristlose Kündigung - Kostenfreiheit - Anspruch auf Prozessentschädigung\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040092/U/mb\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Dieter Zobl, Alfred\nKeller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler\n\nZirkulationsbeschluss vom 2. Dezember 2004\n\nin Sachen\n\nX.,\nBeklagter, Appellant und Beschwerdeführer\n\ngegen\n\n1. Y.,\nKlägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin\n2. Arbeitslosenkasse Gewerkschaft Bau & Industrie GBI,\nBahnhofstrasse 196, Postfach, 8622 Wetzikon,\nKlägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin\n1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____\nbetreffend\nForderung aus Arbeitsverhältnis\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2004 (NE040004/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Y. (Klägerin 1, Widerbeklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin 1;\nnachfolgend Beschwerdegegnerin) arbeitete von anfangs 1992 bis April 1998 und\nwieder ab Frühjahr/Mitte 2000 mit einem Beschäftigungsgrad von 20 % (zeitweise\n40 %) als Sekretärin in der Anwaltskanzlei Z. (ER act. 2/4/7; ER act. 25 S. 2; ER\nProt. S. 21). Im Juli 2001 kündigte X. (Beklagter, Widerkläger, Appellant und Beschwerdeführer; nachfolgend Beschwerdeführer) der Beschwerdegegnerin wie\nauch zwei weiteren Teilzeitmitarbeiterinnen vorsorglich per Ende September 2001\n(ER act. 26/1), da eine Umstrukturierung im Bereich des Sekretariates in Planung\nwar. Daraufhin kündigte die Beschwerdegegnerin ihrerseits das Arbeitsverhältnis\ndefinitiv per Ende September 2001 (ER act. 26/2) und reichte dem Beschwerdeführer gleichzeitig ein Arztzeugnis ein, welches ihr eine vierwöchige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (ER act. 2/4/5 bzw. ER act. 26/3). Der Beschwerdeführer informierte die Beschwerdegegnerin gleichentags, dass er das\nArztzeugnis nicht akzeptiere (ER act. 2/4/3 bzw. ER act. 26/4). Nach diverser Korrespondenz zwischen den Parteien kündigte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit Brief vom 26. Juli 2001 fristlos wegen trotz wiederholter\nAbmahnung erneutem unentschuldigten Nichterscheinen zur Arbeit (ER act. 2/4/8\nbzw. ER act. 26/13).\n\n2. Nach Einleitung einer Forderungsklage durch die Beschwerdegegnerin\nvor Bezirksgericht A. (ER act. 2/1) und nach dem Prozesseintritt der Arbeitslosenkasse GBI (Klägerin 2, Appellatin und Beschwerdegegnerin 2; nachfolgend Arbeitslosenkasse) mit eigener Klage (ER act. 2/6) wurde der Prozess an das Bezirksgericht B. überwiesen (ER act. 1; vgl. auch Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 9. Januar 2002 [ER act. 2/10]). Mit Urteil vom\n1. Dezember 2003 verpflichtete der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des\nBezirkes B. (Erstinstanz) den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Fr. 4'284.65\nnebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2001 an die Beschwerdegegnerin, im Mehrbe-\n- 3 -\n\ntrag wurde die Klage der Beschwerdegegnerin abgewiesen. Des Weiteren verpflichtete der Einzelrichter den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 3'171.55\nnebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2001 an die Arbeitslosenkasse. Die Widerklage\ndes Beschwerdeführers wurde abgewiesen (ER act. 95 bzw. KG act. 3).\n\n3. Gegen diesen erstinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer\nBerufung mit dem Antrag, das Urteil des Einzelrichters sei aufzuheben und es sei\ndie Sache zur Neubeurteilung von Klage und Widerklage an die Erstinstanz zurückzuweisen (OG act. 107; OG act. 111 S. 2). Mit Beschluss vom 12. Mai 2004\nbestätigte die II. Zivilkammer (Vorinstanz) den einzelrichterlichen Entscheid (OG\nact. 112 bzw. KG act. 2).\n\n4. Gegen den Beschluss des Obergerichts richtet sich die vorliegende,\nrechtzeitige eingereichte (vgl. OG act. 113/1; § 287 ZPO und § 192 GVG) Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an\ndie Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2).\n\nDer Beschwerdeführer ist nicht kautionspflichtig (§ 78 Ziff. 2 ZPO i.V.m. § 53\nAbs. 2 Ziff. 3 ZPO und Art. 343 Abs. 2 und 3 OR). Mit Präsidialverfügung vom\n16. Juni 2004 wurde der Beschwerde - wie beantragt (KG act. 1 S. 2) - die aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 9). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (KG act. 10). Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen (KG act. 10). Die\nArbeitslosenkasse reichte keine Beschwerdeantwort ein.\n\nII.\n\n1. Die Vorinstanz erwog - soweit für das vorliegende kassationsgerichtliche\nVerfahren von Belang -, der Beschwerdeführer betrachte nunmehr nicht mehr\n(nur) die seiner Ansicht nach unentschuldigte Abwesenheit als hauptsächlichen\nGrund für die fristlose Entlassung, sondern angeblich treuwidriges Verhalten der\nBeschwerdegegnerin vor deren Erkrankung. Damit übergehe er einerseits die eigene Grundangabe in der fristlosen Kündigung, anderseits stelle sich die Frage\n- 4 -\n\n"}