4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.-- zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts, den Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich, das Konkursamt Hottingen- Zürich, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sowie das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: