Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der allgemeinen Regeln der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, und sie ist zu verpflichten, der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (§§ 64 Abs. 2, 68 Abs. 1 ZPO). Dabei ist zu beachten, dass praxisgemäss die massgeblichen kantonalen Bestimmungen und nicht die Gebührenverordnung zum SchKG zur Anwendung gelangen (vgl. Kass.-Nr. 2002/045 vom 27.03.2002 i.S. D., Erw. III. m.w.Hinw.; 2002/334 vom 03.12.2002 i.S. U., Erw. III.). Das Gericht beschliesst: