der Lage sei, ihre Schulden zu tilgen (vgl. schon oben cc). Auf die Rüge ist damit nicht einzutreten. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Nichtigkeitsgründe nachzuweisen vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt auch die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung dahin und der Konkurs über die Beschwerdeführerin ist neu zu eröffnen (RB 1986 Nr. 26). IV.