Damit habe die Vorinstanz zu strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt. Indem die Vorinstanz den Rekurs abgewiesen habe, obwohl die Beschwerdeführerin nachgewiesen habe, dass neben dem laufenden Betrieb Schulden getilgt werden könnten, habe sie klares materielles Recht verletzt (KG act. 10 S. 10-11). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, woraus sich ergebe, dass sie Abschlagszahlungen vereinbart habe und die Sanierung auf gutem Wege sei. Auch mit der vorliegenden Rüge legt sie nicht dar, woraus sich ergebe, dass sie in - 15 -