dd) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe den Rekurs abgewiesen, weil nicht ersichtlich sei, dass eine grundlegende Sanierung möglich sei und ernsthaft an die Hand genommen werde (KG act. 2 S. 8). Diese Feststellung sei aktenwidrig und willkürlich. Es sei eine Tatsache, dass mit den Gläubigern Abschlagszahlungen vereinbart worden seien und diese geleistet würden. Es sei ferner eine Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin ernsthaft um eine Sanierung bemühe. Damit habe die Vorinstanz zu strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt.