act. 4/11) sei vollständig. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass diese auch tatsächlich korrekt sei und alle regelmässigen Ausgaben enthalte. So fällt beispielsweise auf, dass in dieser Aufstellung von Januar bis Dezember 2004 zwölf monatliche Abzahlungsraten à Fr. 5'000.-- an die SVA vorgesehen sind. Demgegenüber sollen gemäss Rekursschrift (OG act. 1 S. 6-8) die drei von der Vorinstanz erwähnten Forderungen der SVA bis am 31. Dezember 2004 in zweimal sechs und einmal fünf Raten à Fr. 5'000.-- abbezahlt werden. Schon daraus wird ersichtlich, dass die Aufstellung der Festauslagen nicht stimmen kann.