Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe keine Gründe dafür angeben können, weshalb sie im Jahr 2002 trotz guter Patientenbelegung und entgegen den im früheren Verfahren geäusserten Erwartungen weiterhin überschuldet geblieben sei. Sie habe sich wiederum damit begnügt, auf ihre Einnahmen hinzuweisen, welche sich bei nunmehr 17 Patienten auf über Fr. 100'000.-- im Monat belaufen sollten, und mit einer Aufstellung der monatlichen Festauslagen aufzuzeigen, dass ihr - bei laufenden Aufwendungen von Fr. 60'000.-- pro Monat - jeweils Fr. 24'500.-- für Abschlagszahlungen zur Verfügung stünden (darunter Fr. 5'000.-- für die SVA), womit alle im Betreibungsregister verzeichneten