rin in den ersten fünf Monaten dieses Jahres mehr an Schulden habe zurückzahlen können als budgetiert. Indem die Vorinstanz falsche Schlussfolgerungen aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kostenaufstellung gezogen habe, in der falschen Annahme, "Festauslagen" würden nur einen Teil aller Kosten bezeichnen, habe sie willkürlich entschieden. Zumindest hätte sie die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zulassen müssen (KG act. 10 S. 9).