Forstmoser/Meier- Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 50 Rz. 213). Insofern durfte im Rahmen einer Gesamtbeurteilung, wie sie die Vorinstanz vornahm, die aus dem Jahresabschluss ersichtliche Überschuldung als ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin beigezogen werden. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, woraus sich ergebe, dass ihre Liquiditätssituation besser sei als von der Vorinstanz angenommen (vgl. auch nachfolgend cc). Die Rüge ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.