Die Beschwerdeführerin habe nachgewiesen, dass diese genügten, um die Zahlungsrückstände innert vertretbarer Frist zurückzuzahlen. Zugegebenermassen sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Schulden innert der 2001 beabsichtigten Frist zurückzuzahlen. Damit sei aber nichts darüber ausgesagt, ob die Zahlungsschwierigkeiten nicht doch vorübergehend seien. Die Beschwerdeführerin habe nachweisen können, dass sie regelmässig mehr Erträge als Kosten vorweisen könne (KG act. 10 S. 8-9).